Satzung des SV Lok Engelsdorf e.V.
vom 31.03.2017
§ 1 Name, Begriff, Sitz
der SV Lok Engelsdorf e.V. – im folgenden SV Lok – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von Mitgliedern, die Sport mit dem Ziel der körperlichen Vervollkommnung und der gesundheitlichen Freizeitgestaltung pflegen und fördern.
Der SV Lok hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister Leipzig unter der Nummer 1536 eingetragen.
Er ist Mitglied in Stadtsportbund Leipzig e.V. und im Landessportbund Sachsen e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12.
§ 2 Zweck
Der SV Lok fördert und pflegt den Sport in seiner Gesamtheit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch
• sportliche Förderung von Kindern
• Gestaltung vielfältiger Breitensportangebote
• Trainings- und Wettkampfangebote
verwirklicht.
§ 3 Grundsätze
Der SV Lok verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
Der SV Lok ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SV Lok fremd sind oder durch unzweckmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der SV Lok ist politisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder des SV Lok sind offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.
§ 4 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des SV Lok sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft Jugendlicher unter 18 Jahre bedarf der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum 31.12./ 31.03./30.06./30.09. eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium mit 4-wöchiger Kündigungsfrist erfolgen.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch das Präsidium beschlossen werden, wenn das Mitglied
• Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt oder
• Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und per eingeschriebenen Brief dem Betroffenen bekannt zu geben.
Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern sind Beiträge zu erheben. Die Höhe, die Zahlungsmodalitäten sowie die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, wird von der Delegiertenversammlung (gemäß§ 9) festgelegt. Weitere Angaben zu Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren sind in der Beitragsordnung geregelt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu stellen und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane des SV Lok sind
• die Delegiertenversammlung,
• das Präsidium
§ 9 Delegiertenversammlung (DV)
Die DV ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:
• Wahl, Abberufung, Entlastung des Präsidiums
• Bestätigung des jährlichen Haushaltsplanes
• Beschlussfassung zu Satzungs- und Ordnungsänderungen sowie Vereinsauflösung,
• Ernennung verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
• weitere Aufgaben, soweit sich diese per Satzung oder Gesetz ergeben.
Die ordentliche DV findet einmal im Jahr, nach Möglichkeit im I. Quartal statt.
Die DV sind vom Präsidium durch schriftliche Einladung an die Abteilungsleiter mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
Jede Abteilung wird durch Delegierte vertreten, die von den Abteilungen selbst bestimmt werden und das Stimmrecht laut Delegiertenschlüssel wahrnehmen. Der Delegiertenschlüssel wird wie folgt festgelegt: 10 Mitglieder – 1 Delegierter.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahre.
Die Tagesordnung wird außerdem im Schaukasten des Vereins Hans-Weigel-Straße 29, 04319 Leipzig, ausgehängt sowie durch Bekanntgabe auf der Home Page des SV Lok.
Die TO ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die DV ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht erfolgt ist.
Die DV fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Änderungen der Satzung bedürfen der 3/4- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Für die Durchführung der Wahlen gilt die Wahlordnung.
Von der DV ist ein Protokoll anzufertigen und von drei berechtigten Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10 Außerordentliche Delegiertenversammlung
Eine außerordentliche DV ist durchzuführen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn es mind. 1/4 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Präsidium verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch das Präsidium. Ablauf und Abstimmung regelt sich analog § 9 der Satzung.
§ 11 Das Präsidium
Das Präsidium des SV Lok setzt sich zusammen aus
• Präsident
• Vizepräsident
• 3. Vorsitzender
• Schatzmeister
• Jugendwart
• Geschäftsführer
• Sportwart
Das Präsidium wird durch die DV für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Präsidiumsmitglieder können nur natürliche, volljährige Mitglieder des Vereins werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Präsidium.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Präsident oder der Vizepräsident. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ per Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
• Vorbereitung/ Einberufung der DV sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der DV,
• Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltplanes, Buchführung, Jahresbericht, Jahresplanung.
Satzungsänderungen redaktioneller Art und Satzungsänderungen die durch das Finanzamt oder dem Registergericht vorgegeben werden, können vom Präsidium mit der Mehrheit der Stimmen des Präsidiums beschlossen werden. Satzungsänderungen der Art sind den Mitgliedern zeitnah per Homepage bekannt zu geben.
§ 12 Ehrenamtspauschale
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten endgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 13 Rechtsvertretung
Der SV Lok wird vom Präsidium gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jeweils zwei von ihnen, darunter immer der Präsident oder der Vizepräsident, vertreten den Verein gemeinsam.
§ 14 Geschäftsstelle
Das Präsidium ist befugt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des SV Lok einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen und eine Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeitern zu führen.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist die Stadt Leipzig.
§ 16 Auflösung des SV Lok
Die Auflösung kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung erfolgen. Dafür bedarf es eine 3/4 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandenen Vermögen ist dem Stadtsportbund Leipzig e.V. zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke des Sports zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium des SV Lok.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt im Innerverhältnis mit Wirkung vom 31.03.2017 in Kraft.
Beschlüsse der Satzungsänderung werden Dritten gegenüber mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht wirksam.
Die Mitgliederversammlung vom 31.03.2017 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.