Teil-Lockdown in Sachsen: Diese Regeln gelten bis 12. Dezember für den Sport
Ab heute (22.11.2021) tritt die Corona-Notfallverordnung des Freistaates Sachsen in Kraft und es gelten folgende, weitere Einschränkungen:
1. Die Sportanlage ist grundsätzlich für jeglichen Publikumsverkehr gesperrt.
2. Die Öffnung der Sportstätte ist nur für Trainingsgruppen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und deren Anleitungspersonal gestattet.
3. Für Trainer, Betreuer und Schiedsrichter besteht die Pflicht zur Vorlage eine Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Der Test darf zum Zeitpunkt des Betretens der Sportstätte nicht älter als 24 Stunden sein (bei PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).
4. Es besteht die Pflicht zur Kontakterfassung.
5. Kabinen sind bei zwingender Notwendigkeit nur zur Verstauung der Sachen zu nutzen. Alle Spieler*innen ist dringend empfohlen, bereits umgezogen zum Training zu erscheinen. Duschen ist nicht gestattet. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in geschlossenen Räumen zwingend zu tragen.
6. Beim Holen und Bringen der Spieler*innen sind Ansammlungen jeglicher Art zu vermeiden und die geltenden Abstandsregeln von 1,5m einzuhalten. Sollte der Abstand von 1,5m nicht möglich sein, gilt es eine medizinische oder FFP2 Maske zu tragen.
Das aktuelle Hygienekonzept findet ihr nochmal hier: